
Kinder- und Jugendschutzuntersuchungen
Wichtig: Bei Kindern bitte immer das Kinderuntersuchungsheft mitbringen!Jugendarbeitsschutzuntersuchungen
(vor 18. Lebensjahr)
Jugendarbeitsschutzgesetz:- erste Untersuchung (§ 33 JArbSchG)
- weitere Untersuchungen (§ 34 JArbSchG)
- außerordentliche Untersuchungen (§ 35 JArbSchG)
- und nachgeordnete Untersuchungen
- immer ausgefüllten Ersterhebungsbogen und Impfpass dabei haben, ggf. vorliegende Befunde (z.B. bei chronischen Erkrankungen)
- Terminvereinbarung notwendig